Have any questions?
+44 1234 567 890
ABG´s
ALLGEMEINE GESCHÄFTSBEDINGUNGEN
der bauhandwert GmbH für ausführende Bauleistungen. Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) sollen eine klare und verbindliche Grundlage für die Abwicklung und Ausführung der verschiedenen Aufträge im Geschäftsverkehr mit unseren Kunden schaffen. Klare Spielregeln – für eine faire Zusammenarbeit!
Stand: Jänner 2025
1. Allgemeine Rahmenbedingungen
Es gelten folgende Rahmenbedingungen.
a) Die Vertrags- und Auftragssprache ist Deutsch.
b) Sämtliche Besprechungen, Korrespondenz, Unterlagen, Prospekte, technische Beschreibungen, Pläne, Berechnungen, behördliche Ansuchen, Gutachten, also alle mit der Auftragserfüllung notwendigen Unterlagen, Subverträge etc, im Sinne dieser AGB, sind in deutscher Sprache zu erbringen.
c) Es sind das metrische Maßsystem und die in Österreich geltenden technischen Einheiten zu verwenden (siehe Maß- und Eichgesetz, BGBl. Nr. 152/1950 inkl. aller Novellen)
d) Es gelten die gültigen technischen österreichischen Normen und Regelwerke. Subsidiär gelten die jeweiligen DIN- und EN- Normen
2. Angebot, Auftrag und Leistungserbringung
2.1. Gültigkeit AGB
Unsere Leistungen und Lieferungen erfolgen ausschließlich aufgrund dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen.
Geschäfts- und Einkaufsbedingungen des Auftraggebers (AG) sind nur wirksam, wenn wir diese spätestens bei Vertragsabschluss schriftlich anerkennen.
2.2. Auftrag
Die Auftragserteilung erfolgt durch schriftliche Bestätigung des Angebotes seitens des AG oder in Schriftform durch ein entsprechendes Auftragsschreiben von Seiten des AG.
2.3. Auftragsgrundlagen
a) Das Angebot des Auftragnehmers (AN) einschließlich der darin enthaltenen AGB.
b) Die Bestimmungen der ÖNORM B2110 „Allgemeine Vertragsbedingungen für Bauleistungen“, soweit diese nicht durch nachfolgende Bestimmungen oder durch individuelle Vereinbarungen abgeändert werden. In die ÖNORM B2110 kann Einsicht genommen werden beim Österreichischen Normungsinstitut in, 1021 Wien und der Wirtschaftskammer Burgenland in 7000 Eisenstadt.
c) Die behördlichen Vorschreibungen soweit zur Auftrags-vergabe bekannt, einschließlich Vorschreibungen im Baubescheid oder der Bauanzeige.
d) Ein gemeinsam mit dem AG bzw. der örtlichen Bauaufsicht (ÖBA) zu erstellender Detailterminplan
e) Die allgemein anerkannten Regeln der Technik.
f) Der Letztstand der gesamten Planung im Stand zur Auftragsvergabe.
g) Die Bestimmungen den UGB und ABGB
Diese Auftragsgrundlagen gelten bei Widersprüchen in der oben genannten Reihenfolge.
2.4. Ausführungsunterlagen und Genehmigungen
Der AG ist verantwortlich für die Beschaffung aller erforderlichen behördlichen Genehmigungen. Auflagen, die im angebotenen Leistungsumfang nicht enthalten sind, müssen gesondert vergütet werden, gelten jedoch als beauftragt, wenn sie den Auftragsgegenstand betreffen und sich der AN zur Leistungserbringung bereit erklären. Der AG hat alle erforderlichen Unterlagen rechtzeitig zu beschaffen und dem AN zur Überprüfung und Vorbereitung zu übergeben.
Ausführungs- und Detailpläne sind vom AG sofern nicht bereits zur Angebotserstellung letztgültig vorliegend, min. 14 Tage vor Baubeginn in Digitaler- und Papierform (1-fach) dem AN zu übergeben. Mit der Leistungserbringung kann erst nach Vorliegen aller erforderlichen Genehmigungen begonnen werden. Wird der AN vom AG dennoch aufgefordert, vorzeitig mit der Ausführung zu beginnen, erfolgt dies auf Risiko des AG und ist der AN vom AG für alle daraus resultierenden Kosten und Nachteile schadlos zu halten.
2.5. Einbauten
Unterirdische Einbauten öffentlicher Ver- und Entsorgungsunter-nehmen werden vom AN erhoben. Private unterirdische Einbauten sind vom AG vor Arbeitsbeginn schriftlich bekannt zu geben. Unterlässt der AG dies, trägt der AN keine Haftung für etwaige Schäden daran.
2.6. Änderungen und Ergänzungen
Änderungen und Ergänzungen oder statische Berechnungen, die durch Änderungswünsche des AG oder durch behördliche Auflagen notwendig werden, werden gesondert in Rechnung gestellt. Änderungswünsche aus der Sphäre des AG müssen mindestens 4 Wochen vor Baubeginn schriftlich bei uns eingehen. Ohne ausdrückliche Preisvereinbarungen gelten unsere jeweils gültigen Preise laut interner Regiepreisliste.
2.7. Baugrundrisiko und Bauausführung
Das Baugrundrisiko trägt der AG. Der AG hat die Verantwortung für etwaige Bodenerkundungen und etwaige Risiken daraus, welche aus dem Baugrund resultieren und ist für alle notwendigen Untersuchungen verantwortlich. Eine Haftung des AN für Baugrundrisiken ist ausgeschlossen.
Der AG stellt sicher, dass die Grundgrenzen den rechtsgültigen
Katasterplänen entsprechen und vor Ort ersichtlich / vermarkt sind. Der AN übernimmt keine Haftung für unrichtige Angaben. Die Vorbereitung des Grundstücks, einschließlich der Befahrbarkeit für Baufahrzeuge, fällt in die Verantwortung des AG. Leistungen wie die Befestigung von Zufahrtswegen oder das Entfernen von Bäumen sind sofern nicht gesondert im Angebot angeführt nicht im Leistungsumfang des AN enthalten.
2.8. Verzögerungen und Fristverlängerungen
Falls der Beginn der Bauarbeiten verzögert wird oder während der Arbeiten Verzögerungen auftreten, welche nicht in der Sphäre des AN liegen, hat der AN einen Anspruch auf eine angemessene Verlängerung der Leistungsfrist oder bei notweniger Leistungsforcierung auf Wunsch des AG Anspruch auf eine angemessene Vergütung der Forcierungsmaßnahmen. In die Sphäre des AN fallen nur jene Umstände, die in unmittelbarem Zusammenhang mit dessen Leistungserbringung stehen und von diesem beeinflussbar sind. Alle übrigen Umstände sind der Sphäre des AG zu-geordnet. Dies gilt insbesondere auch für höhere Gewalt und Witterungsverhältnisse, die eine Leistungserbringung unzumutbar erschweren oder unmöglich machen. Als unzumutbar erschwert gelten jedenfalls Umstände, die zu einer Leistungserbringung der BUAK führen (Ausfallstage wegen Schlechtwetters). Weiters gilt dies für Liefer-
Schwierigkeiten, Personalengpässe, Streiks, etc.
Sobald der AN erkennt, dass eine Störung der Leistungserbringung, welche der Sphäre des AG zuzurechnen ist, droht, hat er diese sowie die zu erwartenden Auswirkungen auf den Leistungsumfang bzw. auf die Umstände der Leistungserbringung dem AG unverzüglich mitzuteilen.
2.9. Zusätzliche Leistungen und Vereinbarungen
Für zusätzliche Leistungen gelten, soweit im Angebot nichts anderes vereinbart ist, die vertraglichen Vereinbarungen des Hauptauftrags. Änderungen und Ergänzungen müssen schriftlich erfolgen, mündliche Nebenabreden sind nicht wirksam.
Der AG verpflichtet sich, Regiezettel für zusätzlich erbrachte Leistungen zu unterzeichnen. Werden diese nicht unterzeichnet oder ist der AG nicht anwesend, gelten die dokumentierten Leistungen als anerkannt.
2.10. Rechnungslegung und Zahlungsbedingungen
Die Rechnungslegung erfolgt gemäß des im Zuge der Beauftragung vereinbarten Zahlungsplan. Wenn kein Zahlungsplan vereinbart wurde, erfolgt die Rechnungslegung nach Leistungsfortschritt, mindestens jedoch monatlich.
Rechnungen sind innerhalb von 10 Kalendertagen ab Ausstellungsdatum ohne Abzug zu begleichen.
2.11. Eigentumsvorbehalt und Zahlungsverzug
Es gilt ein Eigentumsvorbehalt auf alle gelieferten Waren und Leistungen bis zur vollständigen Bezahlung des Werklohns. Der AN behält sich das Recht vor, Arbeiten einzustellen, wenn der AG mit Zahlungen in Verzug ist, ohne dass der AG Ansprüche daraus geltend machen, kann.
Bei Zahlungsverzug über 5 Kalendertage ab Ablauf der vereinbarten Zahlungsfrist, ist der AG verpflichtet, Verzugszinsen in Höhe von 8% pro Monat, des fälligen Rechnungsbetrages zu zahlen.
Etwaige dem AN entstehende Mahn- und Inkassokosten, sowie Schadensersatzansprüche bei Ausbleiben der Zahlung durch den AG, sind vom AG zu tragen.
2.12. Übernahme
Die Übernahme erfolgt im Sinne der ÖNORM B 2110 und hat ausschließlich förmlich zu erfolgen.
2.13. Haftung, Gewährleistung, Mängel
Der AN haftet dem AG dafür, dass das bedungene Werk ordnungsgemäß und dem Auftrag entsprechend vollständig unter Einhaltung der gesetzlichen und behördlichen Vorschriften sowie den allgemein anerkannten Regeln der Technik, jeweils geltend zum Zeitpunkt der Angebotslegung, ausgeführt wird. Eine Haftung des AN für leicht fahrlässig verursachte Sachschäden ist ausgeschlossen.
Für durch AN erbrachte Leistungen gilt eine Gewährleistungsfrist von 3 Jahren für Bauwerke und unbewegliche Teile der Haustechnik
und 2 Jahren für bewegliche Teile der Haustechnik, gem. ON B2110, ab Übergabe der Leistungen.
Etwaige im Zuge der Übergabe festgestellte Mängel sind schriftlich festzuhalten. Aufgezeigte Mängel, die dem AN zuzuordnen sind, sind innerhalb einer Frist von 28 Tagen zu begutachten und zu beheben, für ordnungsgemäß behobene Mängel, besteht kein Anspruch auf Preisminderung.
Für Mängel, die durch den AG oder andere Faktoren verursacht wurden, übernimmt der AN keine Gewährleistung.
2.14. Rücktritt vom Vertrag
Ein Rücktritt vom Vertrag ist nur aus wichtigen Gründen möglich und muss schriftlich erklärt werden.
Als wichtiger Grund für den AG gilt insbesondere,
a) wenn der AN Handlungen gesetzt hat, um dem AG Schaden zuzufügen, insbesondere wenn er mit Dritten für den AG nachteilige, gegen die guten Sitten oder gegen den Grundsatz des lauteren Wettbewerbs verstoßende Abreden getroffen hat;
b) wenn Umstände vorliegen, welche die ordnungsgemäße Erfüllung des Vertrages offensichtlich unmöglich machen und den AN daran ein Verschulden trifft;
c) wenn der AN mit der Erbringung der vertraglich geschuldeten Leistung erheblich in Verzug ist, die Gründe hierfür in der Sphäre des AN liegen und dieser trotz Setzung einer angemessenen Nachfrist durch den AG die vertraglich geschuldete Leistung nicht erbringt.
Als wichtiger Grund für den AN gilt insbesondere,
d) wenn sich der Baubeginn aus Gründen, die in der Sphäre des AG gelegen sind, wesentlich verzögert;
e) wenn der AG mit einem fälligen Teilbetrag unbegründet in Verzug ist, während des Verzuges unter Nachfristsetzung von 14 Kalendertagen erneut gemahnt wird und auch inner-halb der Nachfrist nicht zahlt;
f) wenn Umstände vorliegen, welche die ordnungsgemäße Erfüllung des Vertrages offensichtlich unmöglich machen und diese vom AG zu vertreten sind.
Im Fall eines Rücktritts hat der AN jedenfalls Anspruch auf anteilige Bezahlung der bis zum Rücktritt von ihm vertragsgemäß erbrachten Teilleistungen. Im Fall eines Rücktritts des AN hat dieser im Sinne des § 1168 ABGB zudem Anspruch auf den Werklohn, er muss sich jedoch anrechnen lassen, was er sich infolge Unterbleibens der
Arbeit erspart oder durch anderweitige Verwendung erworben oder zu erwerben absichtlich versäumt hat. Im Fall eines Rücktritts des AG ist der AN verpflichtet, dem AG die von diesem nachzuweisenden Mehrkosten, die dem AG durch den Rücktritt entstehen, zu ersetzen.
2.15. Gerichtsstand
Für alle Streitigkeiten, die aus diesem Vertrag resultieren, wird ausschließlich, dass sachlich zuständige Gericht in Eisenstadt vereinbart. Es gilt österreichisches Recht unter Ausschluss der Kollisionsnormen des internationalen Privatrechts als auch des UN – Kaufrechts.
